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Dispo 0800 22 11 33   |   ZEN-Entsorgungshalle 0800 22 11 88   |   Büro 043 333 44 77

AGB

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden; dies gilt unter anderem für:

  • Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
  • Schäden, die durch das Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.
  • Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.

2. Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie:

  • Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen.
  • Schäden an Bau- oder Signalisationsmaterial.

Bei engen Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen.

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Rollmulden ausreicht; auch ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlage) zu schützen.

Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten.

3. Das Signalisieren und Beleuchten der Mulde ist Sache des Bestellers; ebenso das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung auf öffentlichem Grund, soweit dies nötig ist.

4. Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser.

5. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber auch für sämtliche Zusatzkosten, wie eventueller Wiederauflad und Zufuhr in eine dafür bestimmte Deponie.

6. Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (Abfuhr und Entsorgungspreise nach Absprache):

  • Fleischabfälle, Kadaver usw.
  • Flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette.
  • Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv
    verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material.
  • Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.

7. Bei der Belagsentsorgung kann es zu einem Niedrigwasserzuschlag kommen. Der Zuschlag wird von der Reederei erhoben. Dies tritt in der Regel im Sommer nach längerer Trockenperiode ein. Damit die Schiffe nicht auf Grund laufen, werden sie nicht zu 100% beladen. Der Niedrigwasserzuschlag kann erst bei Abfahrt berechnet werden. Der von der Reederei erhobene Zuschlag wird von uns 1:1 weiterverrechnet.

8. Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

9. Mit der Anlieferung resp. Abholung bestätigt der Kunde, dass er unsere allgemeinen Bedingungen kennt und ak- zeptiert. Weiter gilt dies als Bestätigung, dass im ange- lieferten Material keine Sonderabfälle oder dergleichen enthalten sind.

10. Material das nicht fristgerecht bezahlt wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Peter Schmid Baudienstleistungen AG, Affoltern a. A. oder der Firma H. Keller AG, Bremgarten.

11. Zahlungskonditionen: 30 Tage netto, Verzugszins 6 %. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

12. Bei Muldenlieferungen an Privatpersonen oder bei Mul- den-Erstbestellung muss beim Stellen der Mulde eine Anzahlung bar bezahlt werden.